Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0574Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/14/0175 E 28. Mai 2002 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängiger Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen. (Hinweis E 21.7.1998, 98/14/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160573.X04Im RIS seit
05.09.2003