RS Vwgh 2003/8/7 2003/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP9 lita;
LiegTeilG 1929 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0039 E 16. März 1995 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Anmeldebogen des Vermessungsamtes ist eine öffentliche Urkunde, die an die Stelle eines Eintragungsbegehrens tritt (Hinweis B OGH 5 Ob 15/90 = NZ 1990/184 und B OGH 29.6.1993, 5 Ob 65/93). Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung erfolgt sodann von Amts wegen. Eine normative Wirkung, die den Anmeldungdsbogen in die Nähe eines Bescheides rücken könnte, kommt ihm hingegen nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160035.X01

Im RIS seit

09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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