RS Vfgh 2006/4/12 B751/06

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Veröffentlicht am 12.04.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Berufliche Vertretungen

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Festsetzung der Kammerumlage.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zur Begründung ihres Antrages selbst aus, dass zum einen mit der sofortigen, vollen Entrichtung der Abgaben erhebliche Härten für das Unternehmen verbunden wären, zum anderen aber die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Sollte dies zutreffen, so erfüllt sie genau jene Voraussetzungen, die §212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen aufstellt, womit die beschwerdeführende Gesellschaft die sofortige, volle Entrichtung der strittigen Beträge hinausschieben kann. Der Gerichtshof geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein allfälliger Finanzierungsaufwand nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B751.2006

Dokumentnummer

JFR_09939588_06B00751_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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