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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0074 E 20. September 2000 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Hinweis E VwGH vom 14.5.1987, Zlen 87/02/0042, 0044).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020276.X02Im RIS seit
05.09.2003