RS Vwgh 2003/8/7 2002/02/0259

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;

Rechtssatz

Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb die Vorschrift der Zulassung von Messgeräten (zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft) zur Eichung über die Einhaltung einer "Wartezeit" eine andere Beurteilung erfordert als jene, die in den "Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte" enthalten ist(Hinweis E 18. Dezember 1995, 95/02/0490). Insbesondere gebieten auch Rechtsschutzüberlegungen keine andere Betrachtungsweise.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020259.X01

Im RIS seit

05.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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