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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §1090;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/16/0211 E 26. Juni 1997 RS 1 (hier nur erster, zweiter und letzter Satz)Stammrechtssatz
Betreffend einen Jagdpachtvertrag gehört alles zum Preis und damit zur Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr, was der Bestandnehmer dem Bestandgeber dafür zu leisten hat, daß er die Sache gebrauchen kann. In diesem Sinn sind nicht nur dann, wenn vereinbart wird, daß der Pächter dem Verpächter die Kosten für ein Jagdaufsichtsorgan zu ersetzen hat, diese Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern auch dann, wenn der Pächter vertraglich verpflichtet ist, Revierjäger auf seine Kosten einzustellen (Hinweis E VfGH 1.3.1974, B 281/73; E 31.10.1974, 654/74; E 17.2.1994, 93/16/0160). Es macht keinen Unterschied, ob der Jagdpächter dem Verpächter die Kosten eines im Dienste des Verpächters verbleibenden Revierjägers ersetzt, oder ob der Pächter sich verpflichtet, einen ihm zugewiesenen Revierjäger auf eigene Kosten einzustellen. Die Verpflichtung, einen Revierjäger, der bei Vertragsabschluß bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Pächter steht, nur mit Zustimmung des Verpächters zu kündigen bzw zu entlassen, ist, bezogen auf den Fall, daß bei Vertragsabschluß kein Revierjäger beim Pächter beschäftigt ist, der Verpflichtung zur Neueinstellung eines solchen gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160329.X01Im RIS seit
05.09.2003