RS Vwgh 2003/8/7 2000/16/0735

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
LAO Krnt 1991 §233 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0736

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0010 B 28. Juni 2001 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die - weisungswidrige - Nichtvorlage eines fristgebundenen Schriftstückes an den Anwalt muss als manipulative Tätigkeit, wie etwa die Kuvertierung, Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe angesehen werden. In solchen Fällen ist, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten seinem Verschulden nicht gleichzusetzen (Hinweis E 27. November 2000, 99/17/0394). Entscheidend ist allein, dass der Anwalt durch klare Weisungen an ein verlässliches Kanzleipersonal dafür Sorge trägt, dass ihm die Schriftstücke tatsächlich zukommen; wird eine solche Weisung verletzt und konnte der Anwalt im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seines Mitarbeiters mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus der einmaligen Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden (Hinweis B 10. Oktober 1999, 91/06/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160735.X02

Im RIS seit

29.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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