RS Vfgh 2006/4/25 G100/05 ua

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
PostG §14, §29
Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaften und die Verbesserung der Dienstequalität, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG (Postrichtlinie) Art9

Leitsatz

Verletzung des Eigentumsrechtes durch die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers zur Errichtung einer Brieffachanlage bzw zur Sicherstellung des Zugangs zu bestehenden Hausbrieffachanlagen für alle Anbieter von Postdienstleistungen; kein öffentliches Interesse an dieser lediglich im Interesse der konkurrierenden Anbieter gelegenen Eigentumsbeschränkung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags von Gebäudeeigentümern auf Aufhebung des §14 Abs1 erster Satz und Abs5 PostG 1997.

Kein zumutbarer Umweg.

In Angelegenheiten der Brieffachanlagen ist nirgends eine Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden vorgesehen.

Auch eine nicht zwangsweise oder mittels Strafe durchsetzbare Verpflichtung muss auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden können. Da das Gesetz einen anderen Weg nicht vorsieht, ist der Antrag zulässig.

Der Umstand, dass §29 Abs1 Z8 PostG idFd Postgesetznovelle 2005 nunmehr für Verstöße gegen §14 PostG eine Verwaltungsstrafbestimmung vorsieht, ändert daran nichts.

Setzung eines rechtswidrigen Verhaltens nicht zumutbar.

In §14 PostG 1997, BGBl 18/1998 idF BGBl I 72/2003, werden Abs1 erster Satz und Abs5 als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Regelung greift in das durch Art5 StGG und Art1 des 1. ZP EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht ihrer Normadressaten ein. Sie verfügt eine Eigentumsbeschränkung dadurch, dass sie das Eigentumsrecht mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu einem Tun belastet.

Die Verpflichtung jedes Eigentümers eines Gebäudes (mit einer oder mehreren Adresse/n), auf seine Kosten eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw eine bestehende Hausbrieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, liegt nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der - teilweise miteinander konkurrierenden - Anbieter von Postdienstleistungen.

Aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich lediglich, dass außerhalb des so genannten "reservierten Bereichs" kein Monopol bei der Erbringung von Postdienstleistungen mehr besteht, und dass auch dann, wenn die Mitgliedstaaten die Erbringung derartiger Dienstleistungen an Allgemein- oder Einzelgenehmigungen knüpfen, diese transparent, nicht-diskriminierend sowie verhältnismäßig zu sein haben, bzw die allgemeine [primär rechtliche] Verpflichtung, nicht zwischen den bisherigen Monopolanbietern und anderen, neu in den Markt eintretenden Unternehmen zu diskriminieren. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die mit den bekämpften Bestimmungen normierten Verpflichtungen der Gebäudeeigentümer im öffentlichen Interesse liegen, ist daraus nichts zu gewinnen.

Entscheidungstexte

  • G 100/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.04.2006 G 100/05 ua

Schlagworte

Post- und Fernmelderecht, Briefkasten, VfGH / Individualantrag, EU- Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G100.2005

Dokumentnummer

JFR_09939575_05G00100_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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