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20/11 GrundbuchNorm
GGG 1984 §7 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall haben die Grundstückseigentümer vor der Vermessungsbehörde als Parteien den Antrag auf Abschreibung und Zuschreibung von bestimmten Trennstücken gestellt. Über diesen Antrag hat das Vermessungsamt ein entsprechendes Protokoll angefertigt, das von allen Parteien unterfertigt worden ist. Mit diesem - ausdrücklich an das Bezirksgericht adressierten - Protokoll erfolgte also die im § 13 Abs 1 LiegTeilG vorgesehene Beurkundung des Parteiantrages, wobei das Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen von der Vermessungsbehörde bestätigt worden ist. Das Vermessungsamt hat somit keineswegs einen Antrag gestellt, sondern vielmehr den Antrag der Grundstückseigentümer niederschriftlich beurkundet. Mit dem als "Anmeldungsbogen" bezeichneten Schriftstück - der sich im Beschwerdefall darauf beschränkte, auf die angeschlossene Beurkundung sowie den entsprechenden Plan zu verweisen - wurde der Antrag um Ab- und Zuschreibung als Antrag um Eintragungen im Grundbuch lediglich an das Gericht weitergeleitet. Bei dieser Vorgangsweise ist es rechtswidrig, die Republik Österreich als Rechtsträger der Vermessungsbehörde als einschreitende Partei iS des § 7 Abs 1 Z 2 GGG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160035.X02Im RIS seit
09.09.2003