RS Vfgh 2006/4/25 A14/05

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0301 Parteienförderung

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
Krnt KlubfinanzierungsG
Krnt Landtags-GeschäftsO §7, §8
Krnt ParteienförderungsG §1, §2
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung der Klage der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) Kärnten gegen den Kärntner Landeshauptmann auf Auszahlung von Geldern aus der Parteienförderung des Landes Kärnten mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; keine bloße Liquidierungsklage; Rechtsfrage der Gebührlichkeit mit Bescheid zu entscheiden

Rechtssatz

Gemäß dem Krnt KlubfinanzierungsG, LGBl 82/1991 idgF, haben die Klubs und Interessensgemeinschaften von Abgeordneten (iSd §7 und §8 Krnt Landtags-GeschäftsO: mehr als drei auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich in einem Klub zusammen zu schließen; wurden auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, haben diese das Recht, sich in einer Interessensgemeinschaft zusammen zu schließen) einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben.

Entscheidung über die Gebührlichkeit dieser - auf Antrag zu gewährenden - Landesförderung iSd §1 und §2 Abs1 Krnt ParteienförderungsG durch Bescheid, Zuerkennung jeweils für ein Jahr.

Wenn sich die für die Gebührlichkeit - sei es dem Grunde (vor allem hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Landtagspartei [noch] mit zwei Mitgliedern im Landtag vertreten ist) oder der Höhe nach (vor allem hinsichtlich der Frage, mit wie vielen Mitgliedern die jeweilige Partei im Landtag vertreten ist) - maßgeblichen Umstände im Laufe des Förderungszeitraumes, dh des jeweiligen (Kalender-)Jahres, ändern, so hat die zuständige Behörde, also die Landesregierung, über die Gebührlichkeit der Landesförderung im verbleibenden Förderungszeitraum neuerlich zu entscheiden. Die Rechtskraft der ursprünglichen bescheidmäßigen Zuerkennung der Förderung steht dem nicht entgegen, weil sie nämlich auf die im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide bestehende maßgebliche Sachlage beschränkt ist. Würde eine Änderung der genannten Umstände im Laufe des jeweiligen Förderungszeitraumes für die Gebührlichkeit der Landesförderung unbeachtlich sein, so wäre das nicht sachgerecht.

Die (in der Entscheidung) näher dargestellten Vorgänge in der politischen Partei "FPÖ Kärnten Die Freiheitlichen", der mit den Erledigungen der Kärntner Landesregierung die in Rede stehende Landesförderung für 2005 zuerkannt worden war, führten zu einer Änderung der für die Gebührlichkeit dieser Landesförderung maßgeblichen Umstände; insbesondere insoweit, als seither jedenfalls der Landtagsabgeordnete Schwager (als nunmehriger Landesparteiobmann der klagenden Partei) einerseits und alle oder einzelne der übrigen Mitglieder des Landtages, die - so wie der Genannte - im Zeitpunkt der Zuerkennung der Parteienförderung an die oben genannte politische Partei sämtlich dieser zugerechnet wurden, nicht mehr als Landtagsabgeordnete e i n u n d d e r s e l b e n Landtagspartei gelten können. Schon im Hinblick darauf wäre über die Gebührlichkeit dieser Landesförderung für den restlichen Förderungszeitraum (zweites Halbjahr 2005) von der Landesregierung neuerlich zu entscheiden (gewesen).

Kein Eingehen mehr auf die Frage der Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit der ursprünglichen politischen Partei FPÖ.

Kein Kostenzuspruch; beklagtes Land anwaltlich nicht vertreten, auch sonst keine ersatzfähigen Kosten.

Entscheidungstexte

  • A 14/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.04.2006 A 14/05

Schlagworte

Partei politische, VfGH / Klagen, Parteienförderung, Landtag, Klubfinanzierung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A14.2005

Dokumentnummer

JFR_09939575_05A00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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