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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §1 Z11;Rechtssatz
Die im Berggesetz getroffene Unterscheidung zwischen grundeigenen mineralischen Rohstoffen, die dem Berggesetz uneingeschränkt unterlagen, und sonstigen mineralischen Rohstoffen, die den Regelungen des Berggesetzes nur teilweise unterlagen, wurde vom MinroG nicht übernommen. Vielmehr sind alle mineralischen Rohstoffe, die nicht zu den im § 3 MinroG aufgezählten "bergfreien mineralischen Rohstoffen" und nicht zu den im § 4 MinroG aufgezählten "bundeseigenen mineralischen Rohstoffen" gehören, "grundeigene mineralische Rohstoffe" (vgl. § 5 MinroG). Musste daher vor Anwendung der entsprechenden Regelungen des Berggesetzes eine Zuordnung des Materials zu den "grundeigenen mineralischen Rohstoffen" oder zu den "sonstigen mineralischen Rohstoffen" erfolgen, ist diese Unterscheidung nach dem MinroG nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040247.X01Im RIS seit
09.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008