RS Vfgh 2006/5/10 B829/06

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Veröffentlicht am 10.05.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.000,-- bezieht und über ein Vermögen von in etwa € 5.500,-- verfügt.

Entscheidungstexte

  • B 829/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.05.2006 B 829/06

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B829.2006

Dokumentnummer

JFR_09939490_06B00829_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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