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58/02 EnergierechtNorm
MinroG 1999 §1 Z11;Rechtssatz
Der Schotterabbau der beschwerdeführenden Partei kann zwanglos als Abbau "grundeigener mineralischer Rohstoffe" im Sinn des § 5 MinroG angesprochen werden. Dass "Schotter" unter die Begriffe "Mineral", "Minderalgemenge" bzw. "Gestein" fällt, ist nämlich von vorneherein nicht zweifelhaft. Dafür, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei abgebauten Schotter um bergfreie oder bundeseigene mineralische Rohstoffe gehandelt habe, besteht keinerlei Anhaltspunkt; diese Annahme kommt von vorneherein nicht in Betracht. Die Qualität des Materials stellt kein Kriterium für die Zuordnung zu den "grundeigenen mineralischen Rohstoffen" dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040247.X02Im RIS seit
09.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008