RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0168

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26;
FSG 1997 §32 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat nach § 32 Abs. 1 FSG 1997 ua. die Bestimmung des § 26 FSG 1997 - und zwar zur Gänze - anzuwenden. Dieser in § 32 Abs. 1 FSG 1997 enthaltene Verweis auf § 26 FSG 1997 ist so zu verstehen, dass bei Vorliegen der in § 26 Abs. 2 FSG 1997 umschriebenen Voraussetzungen (Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960) JEDENFALLS ein Lenkverbot zu verhängen ist, und zwar mindestens für die Dauer von vier Monaten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110168.X02

Im RIS seit

10.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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