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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §14 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Das Arbeitsmarktservice hat den gesetzlichen Auftrag, dem Arbeitslosen eine Arbeitsaufnahme oder den Eintritt in eine geeignete arbeitspolitische Maßnahme zu ermöglichen. Dafür hat es kraft Gesetzes vier Wochen Zeit. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grund der begünstigten Anwartschaft setzt jedenfalls voraus, dass die jugendliche Person nach Ablauf dieser vier Wochen noch immer arbeitslos ist, d.h. nicht in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080058.X01Im RIS seit
19.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008