RS Vfgh 2006/5/11 B701/06

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Natur- und Landschaftsschutz

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung von Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren für die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anbringung von Werbeeinrichtungen.

Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für sie aufgrund der Höhe des geforderten Betrages (€ 7.692,60) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, der den Fortbetrieb des Unternehmens gefährde. Da die antragstellende Gesellschaft für die dann zu erwartenden Vorschreibungen einen Kredit aufnehmen müsste, entstünde selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden. Beachtlich sei dabei, dass die antragstellende Gesellschaft drei weitere inhaltsgleiche Bewilligungsverfahren vor der Tiroler Landesregierung führe, die vermutlich noch in diesem Jahr entschieden würden. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde daher eine Gesamtbelastung der antragstellenden Gesellschaft iHv € 33.872,60 bedeuten.

Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen solchen Nachteil darzutun: Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Abgabenbetrages in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf andere, in gleichartigen Fällen anhängige Verfahren hat und dass einer allfälligen Zinsenbelastung der Antragstellerin bei Versagung der aufschiebenden Wirkung nachteilige Folgen beim Abgabengläubiger im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenüberstehen.

Entscheidungstexte

  • B 701/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.05.2006 B 701/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B701.2006

Dokumentnummer

JFR_09939489_06B00701_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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