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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs8;Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 21 Abs. 8 AlVG ist nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur der Erhaltung einer bestimmten Lohnklasse diente: § 21 Abs. 8 AlVG ordnet unter den dort näher genannten Voraussetzungen unmissverständlich an, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld das für den früheren Anspruch "herangezogene Entgelt" so lange heranzuziehen ist, bis sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt. Dafür, dass bloß die Höhe des früheren Arbeitslosengeldes gewahrt bliebe oder dass eine frühere Lohnklasse heranzuziehen sei, findet sich in dieser Bestimmung kein Hinweis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080089.X02Im RIS seit
29.10.2003