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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Mit einem Schreiben der Behörde an den Bf, wonach es ihm frei stehe, zu dem ihm übermittelten Gutachten Stellung zu nehmen "bzw. einen aktuellen augenfachärztlichen Befund vorzulegen", kann keine Aufforderung des Bf im Sinne einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG erblickt werden (Hinweis E 28.5.2002, 2000/11/0242). Da die Behörde zu Recht im Lichte des § 8 FSG 1997 davon ausging, dass sowohl im Verfahren zur Verlängerung (Erteilung) der Lenkberechtigung als auch im Entziehungsverfahren ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Bf erforderlich wäre, wäre es an ihr gelegen, dem Bf die Vorlage eines zu dessen Erstellung erforderlichen aktuellen augenfachärztlichen Befundes im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG aufzutragen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110112.X01Im RIS seit
12.09.2003