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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12 Abs10 idF 1993/817;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0324 E 7. Juni 2000 RS 1 (Hier nur die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Mit E vom 5. März 1998, G 284/97, VfSlg 15117, hat der Verfassungsgerichtshof die Worte ÜBER DAS ZULETZT VERANLAGTE KALENDERJAHR im ersten Halbsatz der Z 1 des § 36a Abs 5 AlVG idF des Art IV Z 8 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl Nr 411/1996, sowie § 36b Abs 1 und den letzten Satz des § 36b Abs 2 des AlVG, beide idF Art XXII Z 3 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl Nr 297/1995, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass § 12 Abs 9 sowie der zweite Satz des § 12 Abs 10 AlVG idF des Art I Z 6 und 7 des Bundesgesetzes BGBl Nr 817/1993 wieder in Wirksamkeit treten. Dies wurde im BGBl I Nr 56/1998 vom 7. April 1998 kundgemacht. Da der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten E nicht angeordnet hat, dass die verfassungswidrigen Normen auch auf vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden seien (Hinweis E vom 31. Mai 2000, Zl 97/08/0657), haben im Beschwerdefall die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen bis zur Kundmachung der Aufhebung am 7. April 1998 Anwendung zu finden. Ab 8. April 1998 gelten die vom Verfassungsgerichtshof wiederhergestellten Bestimmungen des § 12 Abs 9 sowie des zweiten Satzes des § 12 Abs 10 AlVG in der Fassung BGBl Nr 817/1993, ab dem 1. Oktober 1998 die durch die Novelle BGBl I Nr 148/1998 neu geschaffenen Regelungen. Die belangte Behörde wendete zwar - im Grunde des zweiten Satzes des Art 140 Abs 7 B-VG zu Recht - bis 7. April 1998 die verfassungswidrige Bestimmung des § 36a Abs 5 Z 1 AlVG in der Fassung BGBl Nr 411/1996 an; sie verkannte jedoch insoweit die Rechtslage, als sie die durch die Novelle BGBl I Nr 148/1998 neu geschaffene Rechtslage bereits ab 8. April 1998 zur Anwendung brachte. Der einen einheitlichen Abspruch über die gesamte Periode bis zu seiner Erlassung enthaltende angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080080.X01Im RIS seit
05.09.2003