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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0157 E 20. Februar 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Nichtbefolgung der Anordnung von begleitenden Maßnahmen hat gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 zur Folge, dass die Entziehungsdauer nicht endet, d.h. dass der Betreffende, solange er die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt, nicht in den Besitz der Lenkberechtigung gelangt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen trotz gleichzeitigen Ausspruches der Entziehung und der Anordnung die Befolgung der Anordnung innerhalb des festgesetzten Zeitraums, für den die Lenkberechtigung entzogen wird, nicht möglich ist, sodass in solchen Fällen die im Bescheid festgesetzte Entziehungszeit für das Ende der Entziehungsdauer keine praktische Bedeutung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110160.X01Im RIS seit
09.09.2003