RS Vfgh 2006/5/13 B814/06

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Veröffentlicht am 13.05.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §83 FremdenpolizeiG 2005 und Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verfassungsgerichtshof ist - mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles und die zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - der Auffassung, dass nach Abwägung aller berührten Interessen das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Nachteile überwiegt.

Entscheidungstexte

  • B 814/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.05.2006 B 814/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B814.2006

Dokumentnummer

JFR_09939487_06B00814_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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