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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
§ 21 Abs. 1 sechster Satz AlVG ordnet immer dann, wenn Jahresbeitragsgrundlagen länger als ein Jahr zurückliegen, eine Aufwertung dieser Beitragsgrundlagen gemäß § 108 Abs. 4 ASVG an, ungeachtet dessen, dass - naturgemäß - die Beiträge nur vom tatsächlichen Arbeitsentgelt und nicht von der aufgewerteten Beitragsgrundlage entrichtet worden sind. Diese Aufwertungsbestimmung dient der Werterhaltung des Anspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080089.X01Im RIS seit
29.10.2003