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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/08/0155 2000/08/0156Rechtssatz
Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit kommt es in einer (hier behaupteten) Konstellation, in der die Hauptleistungspflicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwei verschiedene Tätigkeiten umfasste (hier: Geschäftsführerin und Serviererin), von denen immerhin hinsichtlich einer (hier: nämlich jener als Serviererin) auch die Leistungspflicht in den Bezugszeiträumen erloschen ist, entscheidend darauf an, dass die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers insgesamt erloschen und daher auch nicht mehr teilweise aufrecht ist. War daher die Geschäftsführertätigkeit Teil eines die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnisses, so konnte Arbeitslosigkeit erst dann vorliegen, wenn auch die Funktion als Geschäftsführerin beendet und die Betreffende daher auch insoweit ihrer Leistungspflicht enthoben gewesen wäre. Diese Grundsätze gelten auch für Zeiträume in denen der Betrieb vorübergehend - saisonbedingt - geschlossen wird (Hinweis E 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0171 - [Geschäftsführer und Stuckateur] unter Hinweis auf E 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0380).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080154.X02Im RIS seit
11.09.2003