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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0271 B 17. Jänner 1995 RS 1Stammrechtssatz
Da im Gesetz die "Weiterüberweisung" einer an den VwGH gerichteten Beschwerde an den VfGH nicht vorgesehen ist, muß ein solcher Antrag zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080140.X02Im RIS seit
11.09.2003