RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0157 E 11. Juli 1990 RS 5(Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ist die Behörde der Auffassung, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Gutachten und Parteibehauptungen Widersprüche bestehen (Hinweis E 22.12.1966, 1294/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080203.X01

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten