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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/08/0065Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0178 E 14. März 2001 RS 3Stammrechtssatz
In jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber sogar die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt (also den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt), und § 25 Abs 1 AlVG für die Rückforderung des Überbezuges die Richtigstellung der Leistung (bis hin zum Widerruf) voraussetzt, muss der Widerruf immer jedenfalls dann zulässig sein, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080064.X03Im RIS seit
11.09.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008