RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/08/0065

Rechtssatz

Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich gemäß § 11 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezügen, gemessen an den vor dem Ausscheiden aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht auch weiter für die Zeit eines Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind derartige Vergleichssummen als Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen, sofern es sich nicht ausdrücklich um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG handelt, welches von der Beitragspflicht ausgenommen ist, wie etwa die Gewährung einer Abgangsentschädigung (Hinweis E 23. April 2003, 2000/08/0045; E 14. Mai 2003, 2000/08/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080064.X02

Im RIS seit

11.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten