Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Der Antragsteller gibt an, den Beruf eines Geschäftsführers auszuüben und als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen iHv € 40.000,-- zu beziehen. Weiters verfügt er nach seinen Angaben über eine Rentenversicherung und einen LKW der Marke MAN, Baujahr 1999. Für die Benutzung von - offenbar zwei - Wohnungen ist Miete iHv insgesamt rd € 1.800,-- zu leisten.
Die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt bei den aus dem Vermögensbekenntnis ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers - auch bei Bedachtnahme auf den darin angeführten Schuldenstand - nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B874.2006Dokumentnummer
JFR_09939478_06B00874_01