RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0064

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1155;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/08/0065

Rechtssatz

Für einen Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht bestanden hat, kann eine nachträgliche Vereinbarung eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG nur in der Weise geschehen, dass entweder die Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechend verlängert wird (woraus sich dann der auf § 1151 ABGB gegründete Entgeltanspruch des Dienstnehmers ergibt) oder dass zwar am früheren Beendigungszeitpunkt festgehalten, der Dienstnehmer aber im Ergebnis so gestellt wird, als wäre er in einem weiteren Zeitraum beschäftigt gewesen, d.h. dass ihm sein Entgeltanspruch für diesen weiteren Zeitraum so gewährt wird, als ob eine Beschäftigung stattgefunden hätte oder nur aus einem Grund im Sinne des § 1155 ABGB unterblieben wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080064.X04

Im RIS seit

11.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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