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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0332 E 14. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
§ 25a Abs 7 BUAG ist nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des § 9 Abs 1 BAO und des § 67 Abs 10 ASVG. Knüpft § 9 Abs 1 BAO nach der ständigen Rechtsprechung der Abgabensenate des VwGH an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und § 67 Abs 10 ASVG - nach der insoweit im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, aufrechterhaltenen Rechtsprechung des VwGH - an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des § 25a Abs 7 BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihm genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) in Zusammenhang mit den Zuschlägen gem §§ 21ff BUAG auferlegt. Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs 1 legcit - aber auch die Zahlung der Zuschläge. Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG auf Grund des hier weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten, dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung einer ihn gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann (Hinweis E 20. Dezember 2000, 97/08/0568).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080032.X01Im RIS seit
05.09.2003