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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litg idF 1993/817;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0311 E 10. März 1998 VwSlg 14853 A/1998 RS 2 (Hier: ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener, freier Dienstvertrag)Stammrechtssatz
Wird ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen, so kann auch dann, wenn es in der Folge vor Ablauf von 30 Tagen beendet wird, nicht von einer "vorübergehenden", den Leistungsbezug "unterbrechenden" Beschäftigung iSd § 12 Abs 3 lit g AlVG gesprochen werden. Diese Bestimmung setzt vielmehr voraus, daß die Beschäftigung von vornherein auf einzelne Tage oder eine bestimmte, 30 Tage nicht übersteigende Zeit, festgelegt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001080078.X03Im RIS seit
05.09.2003