RS Vwgh 2003/8/13 2001/08/0078

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litg idF 1993/817;
NotstandshilfeV §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0311 E 10. März 1998 VwSlg 14853 A/1998 RS 2 (Hier: ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener, freier Dienstvertrag)

Stammrechtssatz

Wird ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen, so kann auch dann, wenn es in der Folge vor Ablauf von 30 Tagen beendet wird, nicht von einer "vorübergehenden", den Leistungsbezug "unterbrechenden" Beschäftigung iSd § 12 Abs 3 lit g AlVG gesprochen werden. Diese Bestimmung setzt vielmehr voraus, daß die Beschäftigung von vornherein auf einzelne Tage oder eine bestimmte, 30 Tage nicht übersteigende Zeit, festgelegt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001080078.X03

Im RIS seit

05.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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