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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1;Rechtssatz
Da hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 8 AlVG heranzuziehenden Berechnungsgrundlagen sowohl in der Fassung des § 21 Abs. 2 AlVG vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, als auch in der seit 1. Juli 1996 geltenden Neufassung des § 21 Abs. 1 letzter Satz AlVG (wegen der darin enthaltenen allgemeinen Formulierung) eine Aufwertung angeordnet gewesen ist, kann auch für einen Fall, in welchem in einem Übergangszeitraum ein nach der früheren Rechtslage berechneter Durchschnittsverdienst einer Jahresbeitragsgrundlage iSd Neuregelung des § 21 Abs. 1 AlVG bei Anwendung des § 21 Abs. 8 AlVG vorzuziehen ist, keine andere Auslegung des Gesetzes Platz greifen. Auch die Erl zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (72 BlgNR XX. GP, 235f) enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Gleichbehandlung in der Heranziehung länger zurückliegender Arbeitsverdienste, insb im Hinblick auf § 21 Abs. 8 AlVG, eine Änderung beabsichtigt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080089.X03Im RIS seit
29.10.2003