RS Vfgh 2006/6/6 V10/06

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
KurzparkzonenV Mistelbach vom 07.02.05
StVO 1960 §25, §43 Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung für Siedlungsgebiete rund um ein Krankenhaus zur Vermeidung der Belastung der Wohnbevölkerung; Ermittlungsverfahren und Interessenabwägung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mistelbach vom 07.02.05, Zl Ko-1185/2005 (Kurzparkzone 'Mistelbach Ost, Südtirolersiedlung').

Die angefochtene Verordnung wurde - nach Durchführung von zwei Verhandlungen am 19.04.01 und am 05.05.04, in denen je ein verkehrstechnisches Gutachten erstellt wurde - aufgrund von Beschwerden der in den betroffenen Straßenzügen wohnenden Bevölkerung erlassen. Im Zuge eines Lokalaugenscheins in den Siedlungsgebieten rund um das Krankenhaus Mistelbach wurde festgestellt, dass in der näheren Umgebung bereits eine Kurzparkzone mit einer Parkdauer von 3 Stunden und durchgehender Gültigkeit bestehe. Das in der Verhandlung vom 19.04.01 eingeholte Gutachten kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der Bewirtschaftung der Stellplätze davon auszugehen sei, dass sich der "Parkdruck" in den umliegenden Wohngebieten bedeutend erhöhen werde. In den Jahren 2003 und 2004 fanden darüber hinaus Informations- und Diskussionsveranstaltungen statt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Abwägung der Interessen wurde zur Vermeidung der Belastung der Wohnbevölkerung eine Kurzparkzone mit einer Parkdauer von 1,5 Stunden und einer Gültigkeit von Montag bis Freitag, von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr erlassen. Diese Vorgehensweise entspricht sowohl den Anforderungen des §43 Abs1 StVO 1960, als auch des §25 Abs1 leg cit und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Kurzparkzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V10.2006

Dokumentnummer

JFR_09939394_06V00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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