Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs5;Rechtssatz
Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist im § 26 Abs. 8 FSG 1997 für die dort genannten Entziehungsfälle zwingend vorgesehen (Hinweis E 20.2.2001, 2000/11/0157). Da § 32 Abs 1 FSG 1997 ohne Einschränkung auf § 26 FSG 1997 verweist, hatte die belBeh auch § 26 Abs 8 FSG 1997 anzuwenden und auszusprechen, dass der Bf ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 beizubringen hat. § 32 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 8 FSG 1997 ermächtigt die Behörde nicht anzuordnen, dass das amtsärztliche Gutachten "vor Ablauf der Lenkverbotsdauer" beigebracht werde. Einer zeitlichen Vorgabe für die Beibringung des Gutachtens im anordnenden Bescheid bedarf es auch gar nicht, weil die Behörde im Falle der Nichtbeibringung eines Gutachtens innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Anordnungsbescheides ohnehin verpflichtet wäre, die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen, was im Falle eines wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach § 32 FSG 1997 ausgesprochenen Lenkverbotes sinngemäß durch (neuerliche) Erlassung eines Lenkverbotes bis zur Beibringung des Gutachtens zu geschehen hätte. Aus der Rechtswidrigkeit der zeitlichen Vorgabe, das amtsärztliche Gutachten vor Ende des Lenkverbotes beizubringen, folgt jedoch im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung des Bf, weil das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Lenkverbot jedenfalls erst nach der oben erwähnten viermonatigen Zeit für die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens (§ 26 Abs. 5 FSG 1997) endet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110168.X03Im RIS seit
10.09.2003