RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/065;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 2002/I/065;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0230 E 18. März 2003 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 iVm § 26 Abs. 5 FSG 1997 ist nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im vorliegenden Zusammenhang ist der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, dem Bf ermangle es wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung oder wegen der Unfallsfolgen (der Bf hat innere Verletzungen: Magenperforation, Leberruptur, Milzruptur, Thoraxkontusion erlitten, die zu monatelangem Krankenhausaufenthalt bzw. Aufenthalt in einer Rehabilitationsstation geführt haben) an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110103.X01

Im RIS seit

15.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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