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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §24 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0233 E 23. Jänner 2001 RS 1Stammrechtssatz
Auch im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen wiederholter Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO sind die im § 26 Abs. 8 FSG 1997 genannten Anordnungen zu treffen, weil sich ein Verständnis, dass diese Anordnungen nur beim Ersttäter zwingend geboten, beim Wiederholungstäter aber im Ermessen der Behörde gelegen seien, schon auf Grund eines Größenschlusses verbietet( Hinweis E. vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0074 ).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110168.X01Im RIS seit
10.09.2003