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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
ASGG §65 Abs1 Z2;Rechtssatz
Kommt der Sozialversicherungsträger nach Erbringung der Leistung (hier: nach Durchführung einer Beitragsprüfung) zur Auffassung, dass er die Leistung zu Unrecht erbracht hat, kann er die Leistung unter den Voraussetzungen des § 107 ASVG zurückfordern. Dazu bedarf es gemäß § 367 Abs. 2 in Verbindung mit § 354 Z. 2 ASVG der Erlassung eines Bescheides in Leistungssachen, gegen den gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 ASGG Klage bei den ordentlichen Gerichten eingebracht werden kann. Dieser Leistungsstreit ist zwischen den Parteien des Leistungsstreitverfahrens (rückfordernder Sozialversicherungsträger und Leistungsempfänger) auszutragen und nicht im Rahmen des Verfahrens betreffend Festsetzung der Pflegegebühren. Die genannten Vorschriften können durch die im Beschwerdefall gepflogene "Rückverrechnung" (der Sozialversicherungsträger führte eine Gegenverrechnung in der Weise durch, dass er eigenmächtig bei der Bezahlung anderer offener Forderungen den offenen Betrag um den für den Patienten bezahlten Betrag verringerte) nicht umgangen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110222.X02Im RIS seit
11.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008