RS Vwgh 2003/8/13 2001/11/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0328 E 8. März 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zurücknahme einer Berufung (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung (Hinweis E 7.12.1972, 847/71, E 3.4.1973, 1502/72), die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne daß es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 632).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110202.X02

Im RIS seit

08.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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