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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0328 E 8. März 1991 RS 2Stammrechtssatz
Die Zurücknahme einer Berufung (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung (Hinweis E 7.12.1972, 847/71, E 3.4.1973, 1502/72), die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne daß es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 632).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110202.X02Im RIS seit
08.09.2003