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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §21a;Rechtssatz
Unter einer "anderen Verteilung der Normalarbeitszeit" iSd § 6 Abs. 3 BUAG ist schon dem sprachlichen Sinne nach nur eine durch einvernehmliche Gestaltung der Arbeitszeitverteilung im Vorhinein getroffene Maßnahme zu verstehen; allein durch die (kürzer oder länger andauernde) "Akzeptanz" von (behaupteten) Pflichtwidrigkeiten der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber kommt eine "andere Verteilung der Normalarbeitszeit" nicht zustande (hier: unentschuldigtes Fernbleiben der Arbeitnehmer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080014.X01Im RIS seit
11.09.2003