RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0305 E 18. Februar 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Mangel des Parteigehörs ist durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme in jedem Falle als saniert anzusehen (Hinweis E 16.11.1965, 56/65).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080203.X02

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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