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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0041 E 29. März 1995 RS 3Stammrechtssatz
War die Berufung wirksam zurückgezogen, dann durften die belangten Behörden die Berufung nicht abweisen, sondern mußten die von der Partei nach der Zurückziehung der Berufung durch die Erklärung des Widerrufs dieser Zurückziehung aufrechterhaltene Berufung zurückweisen. Die inhaltliche Entscheidung über die Berufung macht den angefochtenen Bescheid objektiv rechtswidrig. Dies führt auch zu einer Verletzung von Rechten der Partei, wenn ihr Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden (Hinweis: E 25.11.1993, 92/08/0138;
E 20.11.1992, 90/04/0278). Hingegen wird die Partei nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ihr keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (Hinweis E 21.1.1987, 86/03/0158;
E 23.12.1987, 87/18/0086 und E 25.10.1994, 93/08/0033).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110202.X04Im RIS seit
08.09.2003