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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §8 Abs2 idF 1999/I/017;Rechtssatz
Nach § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG idF der Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 ist der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhalt mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessenabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird. Ein "besonderer Ausnahmefall" iSd § 8 Abs 2 BEinstG idF 1999/I/017 liegt darin jedoch nicht. Der der Bfin aus der Verpflichtung, der Mitbeteiligten bis zur Wirksamkeit der Kündigung das Gehalt zu zahlen, entstehende Nachteil lässt somit nicht den Schluss auf das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" zu (Hinweis E 26. Februar 2002, 99/11/0250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110207.X01Im RIS seit
10.09.2003Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012