RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0207

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2 idF 1999/I/017;
BEinstG §8 Abs4 litb idF 1999/I/017;

Rechtssatz

Nach § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG idF der Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 ist der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhalt mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessenabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird. Ein "besonderer Ausnahmefall" iSd § 8 Abs 2 BEinstG idF 1999/I/017 liegt darin jedoch nicht. Der der Bfin aus der Verpflichtung, der Mitbeteiligten bis zur Wirksamkeit der Kündigung das Gehalt zu zahlen, entstehende Nachteil lässt somit nicht den Schluss auf das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" zu (Hinweis E 26. Februar 2002, 99/11/0250).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110207.X01

Im RIS seit

10.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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