RS Vwgh 2003/8/13 2003/11/0118

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich die Behörde mit dem vom Bf vorgelegten Gutachten, wonach bei Geschwindigkeitsmessungen ab einer Messentfernung von mehr als 200 m mit dem - im vorliegenden Fall verwendeten - Lasergeschwindigkeitsmessgerät Marke LTI 20.20 TS/KM nicht mehr eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden können, auseinander setzen müsste. Die Behörde hätte den Amtssachverständigen ersuchen müssen, sich zu äußern, ob bei dem in Rede stehenden Meßgerät bei einer Messentfernung -im vorliegenden Fall - von mehr als 300 m die vom Bf behaupteten Anvisierfehler ausgeschlossen waren.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110118.X01

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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