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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §41 Abs1;Rechtssatz
Wie der VwGH in seiner Judikatur zum KFG 1967 hat erkennen lassen, betreffen Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung (§§ 73 ff KFG 1967) einerseits und solche zur Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (§ 86 Abs. 1a KFG 1967) andererseits, zwei verschiedene Sachen (Hinweis E 25.6.1991, 91/11/0028). Vor diesem Hintergrund ist zu folgern, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG 1997 anhängige Verfahren auf Grund des § 86 Abs. 1a KFG 1967 nicht zu den in § 41 Abs. 1 FSG 1997 genannten "anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG" zählen. Ein Zuendeführen solcher Verfahren, nach der bisher geltenden Rechtslage, mithin nach KFG 1967, kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110023.X01Im RIS seit
12.09.2003