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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Rechtssatz
Selbst eine für das Ergebnis des Verfahrens relevante Unterlassung des Parteiengehörs, welche den VwGH zu einem Irrtum über die Tatsache der Bescheiderlassung geführt hat, kann von der beschwerdeführenden Partei nur im Wege eines auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG gestützten Wiederaufnahmsantrages geltend gemacht werden (Hinweis B VS 24. November 1998, 96/08/0406, VwSlg 15035 A/1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080146.X02Im RIS seit
11.09.2003Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014