RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0146

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Selbst eine für das Ergebnis des Verfahrens relevante Unterlassung des Parteiengehörs, welche den VwGH zu einem Irrtum über die Tatsache der Bescheiderlassung geführt hat, kann von der beschwerdeführenden Partei nur im Wege eines auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG gestützten Wiederaufnahmsantrages geltend gemacht werden (Hinweis B VS 24. November 1998, 96/08/0406, VwSlg 15035 A/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080146.X02

Im RIS seit

11.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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