RS Vwgh 2003/8/13 99/08/0170

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0161 E 3. Juli 2002 RS 5

Stammrechtssatz

Werden ein oder mehrere Werke (und nicht bloß ein laufendes Bemühen) geschuldet, ergibt auch die ständig wiederkehrende Herstellung von solchen Werken noch keinen freien Dienstvertrag. Der VwGH verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Abgrenzung zwischen Werk und Dienstleistung nicht immer eindeutig möglich ist und es - je nach dem Gegenstand und dem sonstigen Inhalt der getroffenen Vereinbarung und der sonst zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles - durchaus möglich sein kann, eine bestimmte Tätigkeit (wie zB die Verrichtung von Reinigungsarbeiten) entweder als ein Werk zu qualifizieren oder als eine Dienstleistung, und dass in einem solchen Zusammenhang auch dem Element der Dauer bzw der kurzfristigen Wiederkehr der Verpflichtung eine gewisse Bedeutung zukommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080170.X01

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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