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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0161 E 3. Juli 2002 RS 2Stammrechtssatz
§ 4 Abs. 6 (sowohl in der Fassung der 53. ASVG-Novelle als auch in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997, Slg. 14.802, bereinigten Fassung) legt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4 (und § 4 Abs. 5) ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 (und Abs. 5) ausgeschlossen ist. Es ist daher zulässig, auch noch im Berufungsverfahren die Pflichtversicherung nach jedem der in § 4 Abs. 6 ASVG genannten Tatbestände festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080170.X02Im RIS seit
11.09.2003