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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine Bedenken gegen die Regelungen über den Ausschluss von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK; kein verfassungswidriges Abgehen vom Einleitungsbeschluss; kein willkürlicher Ermessensmissbrauch bei der StrafbemessungRechtssatz
Gemäß §64 Abs2 DSt 1990 sind die Ausschließungsgründe des §26 leg cit auch auf die Mitglieder der OBDK anzuwenden.
Keine Verletzung des Art6 EMRK und des Art83 Abs2 B-VG durch das behauptete Abgehen vom Einleitungsbeschluss.
Einleitungsbeschluss keine Anklageschrift.
Dies ist unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinne dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl VfSlg 12462/1990). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs wird das künftige Erkenntnis des Disziplinarrates durch den Einleitungsbeschluss in keiner Weise präjudiziert (vgl VfSlg 12962/1992).
Ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zum geänderten Sachverhalt.
Kein willkürlicher Ermessensmissbrauch bei der Strafbemessung iSd §16 Abs6 DSt 1990, vertretbare Annahme des Vorliegens eines nicht bloß geringfügigen Verschuldens angesichts des Zusammentreffens mehrerer Verfehlungen und einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers sowie von dessen Gesamtverhalten in Hinblick auf das Disziplinarrecht.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Behördenzusammensetzung, Befangenheit, Strafprozeßrecht, Anklageprinzip, Strafe, Strafbemessung, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B160.2006Dokumentnummer
JFR_09939394_06B00160_01