Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/08/0155 2000/08/0156Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0205 E 7. Juni 2000 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 30. Mai 1995, Zl 93/08/0138, und E vom 23. Februar 2000, Zl 98/08/0118) setzt die BEENDIGUNG SEINES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES im § 12 Abs 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (Hinweis E vom 16. März 1999, Zl 94/08/0089). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung gemäß § 89 Abs 2 erster Satz GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht, gemäß § 92 Abs 1 GmbHG alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung. Gemäß § 93 Abs 1 GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080154.X01Im RIS seit
11.09.2003