RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BEinstG §3 Abs2 idF 2001/I/060;
KOVG 1957 §7 Abs2;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0103 E 14. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG zu erfolgen; sie unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (Hinweis E 19. November 1997, 95/09/0232, 0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110071.X02

Im RIS seit

10.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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